Voraussetzungen zur Einbringung elektronischer Rechnungen
Gemäß § 5 IKTKonG nimmt der Bund im Waren- und Dienstleistungsverkehr ausschließlich strukturierte elektronische Rechnungen entgegen. Rechnungen im PDF-Format gelten nicht als strukturiert. Ausgewählte Stellen der anderen Rechnungsempfänger nehmen elektronische Rechnungen ohne gesetzliche Verpflichtung entgegen. Die Rechnungen müssen nicht signiert sein. Signierte Rechnungen werden jedoch angenommen.
Für die Vertragspartner der öffentlichen Verwaltung
- Damit e-Rechnungen an die öffentliche Verwaltung eingebracht werden können, ist für den Rechnungseinbringer zunächst die einmalige Registrierung am Unternehmensservice Portal (USP) erforderlich. Wenn die Rechnung über einen Dritten (Steuerberater, Service Provider etc.) eingebracht wird, ist es ausreichend, dass sich der Dritte am USP registriert.
- Nach erfolgter Registrierung am USP: nach Anmeldung am USP suchen Sie auf der rechten Seite den Bereich "Meine Services" und klicken dort in die Zeile "e-Rechnung.gv.at" um die nächste Seite zu öffnen.
- Über eine der unterstützten Einbringungsarten können e-Rechnungen eingebracht werden. Dabei sind bestimmte Rechnungsinhalte verpflichtend.
Innerhalb der öffentlichen Verwaltung
- Damit e-Rechnungen von einer Stelle der öffentlichen Verwaltung an eine Bundesdienststelle eingebracht werden können, ist zunächst die Einbindung der Funktionen von e-Rechnung.gv.at in ein Portal der öffentlichen Verwaltung (PVP) erforderlich.
- Nach Anmeldung eines berechtigten Mitarbeiters am Stammportal/PAT können e-Rechnungen über eine der unterstützten Einbringungsarten eingebracht werden. Dabei sind bestimmte Rechnungsinhalte verpflichtend.